Waalwalidatu yurdiAAna awladahunna hawlayni kamilayni liman arada an yutimma alrradaAAata waAAala almawloodi lahu rizquhunna wakiswatuhunna bialmaAAroofi la tukallafu nafsun illa wusAAaha la tudarra walidatun biwaladiha wala mawloodun lahu biwaladihi waAAala alwarithi mithlu thalika fain arada fisalan AAan taradin minhuma watashawurin fala junaha AAalayhima wain aradtum an tastardiAAoo awladakum fala junaha AAalaykum itha sallamtum ma ataytum bialmaAAroofi waittaqoo Allaha waiAAlamoo anna Allaha bima taAAmaloona baseerun
German
Abu Rida Muhammad ibn Ahmad ibn Rassoul
Und die Mütter stillen ihre Kinder zwei volle Jahre. (Das gilt) für die, die das Stillen vollenden wollen. Und es obliegt dem, dem das Kind geboren wurde, für ihre Nahrung und Kleidung auf gütige Weise Sorge zu tragen. Von keiner Seele soll etwas gefordert werden über das hinaus, was sie zu leisten vermag. Einer Mutter soll nicht wegen ihres Kindes Schaden zugefügt werden, und dem, dem das Kind geboren wurde, nicht wegen seines Kindes. Und für den Erben gilt das gleiche. Und wenn sie beide in gegenseitigem Einvernehmen und nach Beratung (das Kind vorzeitig) entwöhnen wollen, dann liegt darin kein Vergehen für sie. Und wenn ihr eure Kinder stillen lassen wollt, so ist es kein Vergehen für euch, sofern ihr das, was ihr vereinbart habt, in gütiger Weise bezahlt. Und fürchtet Allah und wisset, daß Allah wohl sieht, was ihr tut.